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Offenlegungen § 65a BWG 

 

Einhaltung der §§ 39b und c BWG sowie der Anlage zu § 39b BWG

 

Die Offenlegungen nach § 65a Bankwesengesetz (BWG), insbesondere die Informationen zu den Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, 28a Abs. 5 Z 1 bis 5, 29 BWG, sind im aktuellen Corporate Governance Bericht der Wiener Privatbank SE zu finden.



Betreffend § 64 Abs. 1 Z19 BWG verweisen wir auf den aktuellen Jahresbericht der Wiener Privatbank SE. Hinsichtlich § 64 Abs. 1 Z 18 BWG teilen wir mit, dass die Wiener Privatbank SE über keine Niederlassungen verfügt, sondern ist diese aktuell nur am Standort Parkring 12, 1010 Wien tätig.

 

Die in § 39b BWG und in der Anlage zu § 39b BWG festgehaltenen Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken werden in der Wiener Privatbank SE eingehalten. Die Gestaltung der Vergütungspolitik beruht dabei auf den einschlägigen europäischen und nationalen Rechtsvorschriften und ist in der Vergütungspolicy der Wiener Privatbank SE festgelegt. Der Vergütungs- und Nominierungsausschuss prüft diese und ist für die Überwachung der Vergütungspolitik verantwortlich.



Die allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Vergütungspolitik der Wiener Privatbank SE betreffen u.a. folgende Grundsätze: Vereinbarkeit der Vergütung mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement; Vereinbarkeit der Vergütung mit den von der Wiener Privatbank SE implementierten Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten; Erstellung von Kriterien für die Festlegung der fixen und der variablen Vergütung; Verbot von garantierter variabler Vergütung; Angemessenheit des Vergütungssystems; Geschlechtsneutralität der Vergütungspolitik; Verknüpfung der variablen Vergütung mit Nachhaltigkeits- und ESG-Kriterien.



Die Vergütungspolitik schließt aus, dass Mitarbeitern Anreize zum Eingehen unerwünschter hoher Risiken gesetzt werden. Weiters ist sichergestellt, dass Kontrollfunktionen von den von ihnen kontrollierten Einheiten unabhängig sind und gemäß funktionsspezifischer Ziele entlohnt werden.


Im Rahmen eines jährlichen Assessments werden die Risikokäufer, d.h. Organe und Mitarbeiter mit Einfluss auf das Risikoprofil der Wiener Privatbank SE, identifiziert, für die spezielle Vergütungsgrundsätze gelten, während generelle Grundsätze in der Vergütungspolitik normiert sind, die für alle Mitarbeiter gelten.



Vergütungspolicy Fassung vom Dezember 2023
Vergütungsbericht 2023 vom April 2024 
Vergütungsbericht 2022 vom April 2023
Vergütungsbericht 2021 vom März 2022
Vergütungsbericht 2020 vom April 2021



Die Wiener Privatbank SE hat gemäß der Verpflichtung des § 39c BWG einen Vergütungsausschuss eingerichtet, welcher als Vergütungs- und Nominierungsausschuss gebildet wird. Der Vergütungsausschuss ist gemäß § 39c Abs. 2 BWG für die Vorbereitung von Beschlüssen zum Thema Vergütung, einschließlich solcher, die sich auf Risiko und Risikomanagement auswirken, verantwortlich. Er ist ebenso für die Überwachung der Vergütungspolitik, der Vergütungspraktiken und der vergütungsbezogenen Anreizstrukturen, insbesondere unter Berücksichtigung von Risiken, der Eigenmittelausstattung, der Liquidität und der langfristigen wirtschaftlichen Interessen (Aktionäre, Investoren, Mitarbeiter sowie die Volkswirtschaft) zuständig. Ebenso ist der Vergütungs- und Nominierungsausschuss mit der Beschlussfassung über die Bonifikation der Vorstände und der leitenden Angestellten betraut.